Schlichtungsausschuss nach dem ARRG

 

 

Auf diesen Seiten möchten wir Ihnen die Aufgaben und die Zusammensetzung des Schlichtungsausschusses nach dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz (ARRG) erläutern:
                      
   
Was ist der Schlichtungsausschuss nach dem Arbeitsrechtsregelungsgestz (ARRG)?


Das Letztentscheidungsrecht über Anträge der genannten Stellen, über die kein Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission zustande gekommen ist, bzw. über Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission, gegen die Einwendungen erhoben worden sind, liegt bei dem mit richterlicher Unabhängigkeit ausgestatteten Schlichtungsausschuss nach dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz, der aus einer oder einem Vorsitzenden und acht Beisitzerinnen und Beisitzern gebildet wird.

Die bzw. der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses nach dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz und die Stellvertretung müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Wegen der notwendigen Neutralität dürfen sie weder haupt- noch nebenberuflich im kirchlichen oder diakonischen Dienst stehen, noch während der Dauer ihrer Amtszeit dem Leitungsorgan einer kirchlichen Körperschaft oder eines anderen Trägers kirchlicher oder diakonischer Einrichtungen angehören.

Je zwei Beisitzerinnen bzw. Beisitzer werden von den in der Arbeitsrechtlichen Kommission vertretenen Gruppen benannt. Sie dürfen nicht Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission sein und müssen seit mindestens drei Jahren haupt-, neben- oder ehrenamtlich im Dienst der Kirche oder Diakonie stehen.

Der bzw. die Vorsitzende des Schlichtungsausschusses nach dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz und die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter werden von der Arbeitsrechtlichen Kommission gewählt und vom Landesbischof der Evangelischen Landeskirche in Württemberg ernannt.

Die Amtsdauer der Mitglieder des Schlichtungsausschusses nach dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz beträgt ebenfalls vier Jahre.
   
                   
   

   
                   
   

   

Esther.Lutzdontospamme@gowaway.ELK-wue.de