Erläuterungen zur Arbeitsrechtlichen Kommission
Arbeitsweisen und Zusammensetzung der Arbeitsrechtlichen Kommission
Aufgaben der Arbeitsrechtlichen Kommission:
Die Arbeitsrechtliche Kommission hat die Aufgabe, im Rahmen der Ordnung der Landeskirche arbeitsrechtliche Regelungen zu beschließen, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverträgen (z. B. Übernahme von Tarifabschlüssen, Vergütungsgruppenplänen usw.) betreffen. Sie wirkt darüber hinaus bei sonstigen Regelungen von arbeitsrechtlicher Bedeutung und bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen über das Dienstverhältnis der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten mit. Auch bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen für das Dienstverhältnis der Pfarrerinnen und Pfarrer ist sie zu hören.
Auch diakonische Einrichtungen, die Mitglied des Diakonischen Werkes Württemberg sind, sind verpflichtet, mit ihren privatrechtlich Angestellten Arbeitsverträge abzuschließen oder bestehende Arbeitsverträge so zu ändern, dass der Mindestinhalt der Arbeitsverträge mit den Beschlüssen und Entscheidungen der Arbeitsrechtlichen Kommission oder des Schlichtungsausschusses nach dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz übereinstimmt.
Die Arbeitsrechtliche Kommission ist somit zur Regelung des Arbeitsrechtes aller privatrechtlich angestellten kirchlichen und diakonischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg zuständig.
Zusammensetzung der Arbeitsrechtlichen Kommission:
Die Arbeitsrechtliche Kommission hat 24 Mitglieder und die gleiche Zahl von persönlichen Stellvertreterinnen und Stellvertretern.
Sie setzt sich zusammen aus je sechs Vertreterinnen bzw. Vertretern der Beschäftigten im kirchlichen und diakonischen Dienst und je sechs Vertreterinnen bzw. Vertretern von Leitungsorganen kirchlicher Körperschaften im Bereich der Landeskirche bzw. aus dem Bereich des Diakonischen Werkes Württemberg.
Die Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten im kirchlichen Dienst werden von der Landeskirchlichen Mitarbeitervertretung, die Vertretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im diakonischen Dienst von der Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Diakonischen Werk Württemberg gewählt.
Die sechs Vertreter der Leitungsorgane im Bereich der Landeskirche sind ein von der Landessynode gewählter Landessynodaler bzw. eine von der Landessynode gewählte Landessynodale, zwei Vertreter des Oberkirchenrats sowie je ein Vertreter bzw. eine Vertreterin der Kirchenbezirke, der Kirchengemeinden und der Dienststellenleitungen kirchlicher Werke, Schulen und sonstiger Einrichtungen, die vom Oberkirchenrat mit Zustimmung des Landeskirchenausschusses berufen sind.
Die sechs Vertreterinnen bzw. Vertreter von Leitungsorganen aus dem Bereich des Diakonischen Werkes werden von der Trägerversammlung diakonischer Einrichtungen gewählt. Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden für die Dauer von vier Jahren entsandt. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
Die Arbeitsrechtliche Kommission wählt aus ihrer Mitte jeweils für die Dauer eines Jahres eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und eine Stellvertretung. Die bzw. der Vorsitzende ist im jährlichen Wechsel aus der Gruppe der Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten im kirchlichen und diakonischen Dienst bzw. aus der Vertretung der Leitungsorgane kirchlicher und diakonischer Einrichtungen zu wählen. Der Stellvertreter ist dann jeweils aus der anderen Vertretergruppe zu wählen.
Verfahren der Arbeitsrechtsregelung:
Die Arbeitsrechtliche Kommission wird im Rahmen ihrer Zuständigkeit
- auf Antrag des Evangelischen Oberkirchenrats,
- der Landessynode,
- des Diakonischen Werks Württemberg,
- der Landeskirchlichen Mitarbeitervertretung,
- der Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Diakonischen Werk oder
- einer Vereinigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, denen mindestens 300 Mitglieder aus dem kirchlichen oder diakonischen Dienst im Bereich der Landeskirche angehören, sowie
- auf eigenen Beschluss
tätig.
Die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission bedürfen einer Mehrheit von 14 Stimmen. Die Beschlüsse sind dem Evangelischen Oberkirchenrat und dem Diakonischen Werk Württemberg zuzustellen und von diesen, wenn keine Einwendungen erhoben werden, zu veröffentlichen.
Die Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission sind nichtöffentlich. Die Kommission kann zu ihren Sitzungen jedoch Sachkundige zur Beratung hinzuziehen.